Brandenburg drängt auf Klarstellung im Mindestlohngesetz – Bundesratsinitiative beschlossen
- Erschienen am - PresemitteilungBrandenburg will über den Bundesrat das Mindestlohngesetz des Bundes ändern, um eine Gesetzeslücke zu schließen. Der entsprechenden Bundesratsinitiative stimmte das Kabinett heute in Potsdam zu. Danach sollen Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr mit dem Stundenlohn verrechnen dürfen, um auf die derzeitige Mindestlohnhöhe von 8,50 Euro pro Stunde zu kommen. Brandenburg reagierte damit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mai.
Ministerpräsident Dietmar Woidke betonte: „Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat sich entgegen vieler anders lautender Voraussagen von seinen Gegnern schon ausgezahlt. Besonders in den ostdeutschen Ländern hat er zu erheblichen Lohnverbesserungen geführt, von denen tausende Beschäftigte profitieren. Gerade in klassischen Niedriglohnbranchen sind die Verdienste deutlich gestiegen. Zugleich hat sich der Arbeitsmarkt weiter positiv entwickelt. Zu der von vielen Kritikern vorhergesagten Arbeitsplatzvernichtung ist es nicht gekommen. Im Gegenteil: Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist in Brandenburg deutlich gestiegen. Zudem sind viele Minijobs in reguläre Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt worden.“
Arbeitsministerin Diana Golze sagte: „Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hat eine Lücke im Mindestlohngesetz verdeutlicht und zeigt, dass hier eine Klarstellung benötigt wird. Das Mindestlohngesetz muss dringend verbessert werden. Wir brauchen einen starken Mindestlohn, um Lohndumping wirksam bekämpfen zu können. Die Anrechnung von Sonderzahlungen widerspricht dem Grundgedanken des gesetzlichen Mindestlohns. Und sie wirkt sich auch negativ auf das Betriebsklima aus, wenn im Ergebnis nur der besserbezahlte Teil der Belegschaft in den vollen Genuss der Sonderzahlungen kommt.“
Mit der Entschließung Brandenburgs soll die Bundesregierung aufgefordert werden, zeitnah einen Gesetzentwurf zur Änderung des Mindestlohngesetzes mit dieser Kernbotschaft vorzulegen: „Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn entspricht dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde ohne Zulagen oder Zuschläge. Über das Grundentgelt hinausgehende Entgeltbestandteile, wie beispielsweise Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Sachleistungen oder Aufwandsersatzleistungen, sind neben dem gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.“ Der Antrag Brandenburgs soll noch im Juli im Bundesrat beraten werden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 25. Mai 2016 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde anzurechnen (AZ: BAG: 5 AZR 135/16). Dies gilt dann, wenn diese Sonderzahlungen anteilig monatlich gezahlt werden und an keinen über die normale Arbeitsleistung hinausgehenden Zweck gebunden sind.